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Compliance

Hinweisgebersystem: So implementieren Sie eine konforme Meldeplattform

6. Oktober 20264 Min. Lesezeit

Was EU-Hinweisgeberrichtlinie 2019/1937 und HinSchG fordern

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 verpflichtet Mitgliedstaaten, den Schutz von Personen zu gewährleisten, die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Deutschland hat diese Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Ziel des Gesetzes ist die Einrichtung eines internen Meldekanals, der es hinweisgebenden Personen ermöglicht, Verstöße anonym oder namentlich zu melden, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Organisationen ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl sind zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichtet. Die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen muss benannt und ausgestattet sein, um die Fristen des Gesetzes einzuhalten. Optivalue.ai begleitet Organisationen bei der Strukturierung des gesamten Meldeprozesses, von der Einrichtung bis zur Archivierung, quellenbasiert und geprüft.

Wer betroffen ist und welche Meldungen erfasst werden müssen

Das HinSchG gilt für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten (Quelle: Hinweisgeberschutzgesetz, Paragraf 12 Absatz 2). Für Organisationen mit mehr als 249 Beschäftigten bestand die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ab dem 2. Juli 2023; für Organisationen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Frist ab dem 17. Dezember 2023. Das Meldesystem muss Meldungen zu Verstößen gegen das EU-Recht und gegen nationales Recht erfassen, wenn diese strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind. Die Palette der meldepflichtigen Sachverhalte umfasst Bereiche wie öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Datenschutz, Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie Antikorruption. Ein Antikorruptionsprogramm, das ein internes Meldesystem vorschreibt, bildet einen Teilbereich der Meldepflichten.

Vertraulichkeit und Schutz des Hinweisgebers: technische und organisatorische Anforderungen

Der Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers ist eine Kernpflicht des HinSchG. Die meldungsempfangende Stelle darf die Identität der hinweisgebenden Person nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen offenlegen. Das Meldesystem muss technisch sicherstellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Meldung und die Identität der hinweisgebenden Person erhalten. Organisatorisch sind die Personen, die Meldungen bearbeiten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die meldungsempfangende Stelle muss von der Unternehmensleitung unabhängig genug sein, um Interessenkonflikte in der Bearbeitung zu vermeiden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers unterliegt der DSGVO; das Meldesystem muss deshalb eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchlaufen haben.

Bearbeitungsfristen und Nachweispflicht

Das HinSchG legt klare Fristen für die Bearbeitung von Meldungen fest. Die meldungsempfangende Stelle muss die hinweisgebende Person innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung über den Empfang informieren (Quelle: HinSchG, Paragraf 17 Absatz 1). Innerhalb von drei Monaten ab der Eingangsbestätigung muss eine Rückmeldung zu den ergriffenen oder geplanten Maßnahmen erfolgen (Quelle: HinSchG, Paragraf 17 Absatz 2). Jede Meldung muss dokumentiert und mindestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden, jedoch nur in dem für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Umfang (Quelle: HinSchG, Paragraf 11). Das Fehlen dieser Dokumentation macht die Einhaltung der Fristen im Prüfungsfall nicht belegbar.

Wie eine Meldeplattform die Anforderungen erfüllt

Eine spezialisierte Meldeplattform strukturiert den gesamten Lebenszyklus einer Meldung: Eingang, Bestätigung, Zuordnung zu einem benannten Bearbeiter, Fristüberwachung, Maßnahmenerfassung und Rückmeldung an die hinweisgebende Person. Die Vertraulichkeit wird durch technische Maßnahmen gewährleistet: verschlüsselte Übertragung, anonymisierte Kommunikation und rollenbasierte Zugriffsrechte. Das Protokoll jeder Meldung bildet den Prüfnachweis für den gesamten Bearbeitungsweg. Optivalue.ai stellt geprüfte Arbeitsabläufe bereit, die den Anforderungen des HinSchG und der Richtlinie (EU) 2019/1937 entsprechen, und begleitet die meldungsempfangende Stelle bei der Schulung ihrer Aufgaben.


FAQ

Ab welcher Beschäftigtenzahl ist ein internes Meldesystem Pflicht?

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG, Paragraf 12 Absatz 2) sind Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten zur Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet. Die Frist für Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten lief am 2. Juli 2023 ab. Für Organisationen mit 50 bis 249 Beschäftigten bestand die Frist bis zum 17. Dezember 2023. Unterhalb der Schwelle von 50 Beschäftigten besteht keine gesetzliche Pflicht, die Einrichtung bleibt aber empfehlenswert.

Darf das Meldesystem ausschließlich schriftliche Meldungen akzeptieren?

Nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 und dem HinSchG müssen interne Meldesysteme schriftliche Meldungen und auf Wunsch der hinweisgebenden Person auch mündliche Meldungen ermöglichen. Bei einer mündlichen Meldung muss die meldungsempfangende Stelle eine Dokumentation erstellen, die von der hinweisgebenden Person bestätigt werden kann. Ein rein schriftliches System erfüllt diese Anforderung nicht vollständig.

Können mehrere Unternehmen ein gemeinsames internes Meldesystem nutzen?

Nach dem HinSchG können Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gemeinsame interne Meldekanäle einrichten. Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten gilt diese Möglichkeit nicht; jedes Unternehmen muss einen eigenen Kanal einrichten. Die gemeinsame Nutzung muss die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und die Fristen des HinSchG für jedes beteiligte Unternehmen gewährleisten.

Was sind die Sanktionen bei fehlender Einrichtung eines Meldesystems?

Das HinSchG sieht Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals vor. Außerdem begründet das Unterlassen im Fall eines Schadens durch einen nicht gemeldeten Verstoß mögliche zivilrechtliche Haftungsrisiken. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 einen Bußgeldrahmen vorgesehen, dessen Höhe sich aus dem HinSchG ergibt.

Wer kann als interne meldungsempfangende Stelle benannt werden?

Nach dem HinSchG kann die interne meldungsempfangende Stelle eine natürliche Person, eine organisatorische Einheit oder ein Dritter sein. Dritte können beispielsweise Rechtsanwälte oder spezialisierte Dienstleister sein. Entscheidend ist, dass die benannte Stelle die Aufgaben vertraulich, unabhängig und fachkundig wahrnehmen kann und mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet ist.


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